Autofahren mit Alkohol ist nie eine gute Idee, Promillegrenze hin oder her. Ab wann wird es kritisch? Hier hilft der ADAC mit einer Übersicht: Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen bis zum 21. Geburtstag.
Wer trotzdem unter Alkoholeinfluss fährt, dem drohen 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Dazu die Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. Auch Bus- und Taxifahrer sowie Gefahrgutfahrer dürfen nichts trinken. Hier drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro bzw. bis zu 50.000 Euro.
Als Ordnungswidrigkeit gilt es, wenn ein Fahrer mit 0,5 bis 1,09 Promille Auto fährt und keine weiteren Auffälligkeiten bestehen, also ohne Kontrolle gar nicht bemerkt worden wäre, dass der Autofahrer Alkohol getrunken hat. In diesem Fall drohen 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer zwischen 0,3 und 1,09 Promille hat und dazu sogenannte alkoholtypische Ausfallerscheinungen kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Autofahrer unnormal fährt oder es zu einem typischen Unfall unter Alkoholeinfluss kommt. Fachbegriff: Relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers.
Um eine Straftat handelt es sich auch, wenn der Fahrer mindestens 1,1 Promille hat. Auf Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Hier spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers. Es drohen mindestens neun Monate Fahrverbot.
Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist auch bei Blutalkoholkonzentrationen unter der gesetzlichen Grenze von 1,6 Promille möglich und gesetzlich zulässig. Das hat jetzt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts letztinstanzlich und verbindlich festgelegt. Konkret: In bestimmten Fällen kann schon ein Promillewert von 1,1 dazu führen, dass eine MPU angeordnet wird. Darauf weist nun der TÜV Nord hin.
Das gilt zum Beispiel dann, wenn die betroffene Person keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt, also davon auszugehen ist, dass sie an regelmäßiges und exzessives Trinken gewohnt ist.
Die klagende Person, die jetzt vor dem BVerwG unterlegen ist, war mit 1,3 Promille Alkohol im Blut erwischt worden. Die Fahrerlaubnis wurde von den Behörden vor Ort eingezogen und der Delinquent sollte per MPU nachweisen, dass er keine permanente Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.
Der im Verfahren gemachte Verweis auf die 1,6 Promille-Regel, die normalerweise zur Anwendung kommt, wurde in diesem Fall verworfen.
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Der fachliche Leiter der Medizinisch-Psychologischen Instituts bei TÜV Nord, Dr. Ralf Buchstaller, stellt aber klar: „Wie auch in der Vergangenheit so wird auch zukünftig in der Regel eine MPU für alkoholauffällige Kraftfahrer erst ab 1,6 Promille gefordert. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde jetzt aber noch einmal klargestellt, dass die 1,6 Promille keine Sperrwirkung besitzen.“
„Das heißt, auch wenn der alkoholauffällige Kraftfahrer bei seiner Fahrt weniger als 1,6 Promille hatte, die Umstände der Fahrt jedoch außergewöhnlich sind, kann die Behörde eine MPU anordnen. Dies war auch in der Vergangenheit so, allerdings war die Rechtsprechung hier nicht eindeutig. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde hier nun Klarheit geschaffen.“, so Buchstaller weiter.